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Artikel 8 Europol-Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2007

Artikel 8

Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder der Organe und des Personals von Europol

(1) Die Mitglieder der Organe und des Personals von Europol genießen folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. a) unbeschadet des Artikels 32 und, soweit anwendbar, des Artikels 40 Absatz 3 des Übereinkommens Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder des Personals von Europol;
  2. b) Unverletztlichkeit all ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke und anderen amtlichen Materials.

(2) Die Mitglieder des Personals von Europol, auf deren Gehälter und Bezüge eine Steuer zugunsten von Europol gemäß Artikel 10 erhoben wird, genießen Befreiung von der Einkommensteuer auf die von Europol gezahlten Gehälter und Bezüge. Diese Gehälter und Bezüge können jedoch bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigt werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete von Europol und deren Familienangehörige gezahlt werden.

(3) Auf die Mitglieder des Personals von Europol finden die Bestimmungen des Artikels 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

(4) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 wird die Immunität gemäß Absatz 1 Buchstabe a) nicht für Amtshandlungen gewährt, die in Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3a des Übereinkommens bei Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen vorgenommen werden.

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