Artikel 8
Dieses Abkommen steht allen Mitgliedern des Europarates zur Unterzeichnung offen. Sie können Vertragschließende Parteien werden durch:
(1) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; oder
(2) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)