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Artikel 8 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1995

ABSCHNITT IV

Förderungen

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung Förderungsmittel zur Erreichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung einzusetzen sind. Sie werden insbesondere prüfen, inwieweit Maßnahmen, die zur Erreichung einer höheren Energiequalität von Gebäuden dienen, durch die Gewährung von Förderungsmitteln in einem erhöhten Ausmaß begünstigt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10001391

Dokumentnummer

NOR12015455

alte Dokumentnummer

N1199548541J

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