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Artikel 8 Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 8

1. Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwerbeschädigter Umschließungen nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

  1. a) die auf die Umschließungen entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
  2. b) die Umschließungen kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
  3. c) die Umschließungen unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.

2. Können vorübergehend eingeführte Umschließungen wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

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