KAPITEL IV.
Vereinfachung der Formalitäten.
Artikel 8.
Jede Vertragspartei beschränkt die Zollformalitäten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß und veröffentlicht möglichst bald alle derartigen Vorschriften.
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