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Artikel 8 Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1996

Artikel 8

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden.

Geschehen zu Wien, am 21. September 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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