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ARTIKEL 8 Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1992

ARTIKEL 8

Gleichberechtigung für ein österreichisches Luftverkehrsunternehmen

Einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen, das eine regelmäßige Verbindung von Bestimmungsorten in Österreich nach Altenrhein aufrechterhält, wird die Benützung des Flugplatzes Altenrhein und seiner betrieblichen und technischen Einrichtungen zu Bedingungen ermöglicht, die nicht ungünstiger sind als jene, die einem schweizerischen Linienunternehmen eingeräumt würden.

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