Artikel 8
Durch diesen Vertrag werden die bestehenden Vertragsverhältnisse über den Verlauf der Staatsgrenze und über Maßnahmen der Flugsicherung sowie Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und die Rechte der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Funksendeanlagen nicht berührt. Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch dafür Sorge tragen, daß durch diese Funksendeanlagen der Betrieb der für den Flughafen Salzburg erforderlichen Flugsicherungsanlagen nicht gestört wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10010366
Dokumentnummer
NOR12132020
alte Dokumentnummer
N8197439844L
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