ARTIKEL 8
Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte, Demokratie und verantwortliche Staatsführung
Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich die Regierungen und die Vertreter der Zivilgesellschaft durch Maßnahmen in folgenden Bereichen aktiv zu unterstützen:
- a)Förderung und Schutz der Menschenrechte und Festigung der Demokratisierung, einschließlich der Verwaltung von Wahlverfahren;b)Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der effizienten und transparenten Regelung der öffentlichen Angelegenheiten, einschließlich der Bekämpfung der Korruption auf örtlicher, regionaler und nationaler Ebene;c)Stärkung der Unabhängigkeit und der Effizienz der Gerichte.
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