Artikel 8
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst, außer es wird im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 8
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst, außer es wird im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
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