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Artikel 8 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 8

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst, außer es wird im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

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