TITEL IV
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK FINNLAND KAPITEL 1 FREIER WARENVERKEHR ABSCHNITT I NORMEN UND UMWELT
Artikel 84
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang X (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Finnland.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.
Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
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