Artikel 83
Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich zum beiderseitigen Nutzen um Förderung der Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen und der Gleichstellung der Geschlechter.
(2) Die Vertragsparteien fördern insbesondere den Austausch von Informationen und Know-how, von Studierenden und Wissenschaftlern, von technischen Ressourcen und von jungen Menschen und Jugendbetreuern sowie die Stärkung von Kapazitäten, während gleichzeitig die Möglichkeiten der bestehenden Kooperationsprogramme und die Erfahrungen beider Vertragsparteien in diesem Bereich genutzt werden.
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen durch Instrumente wie das Programm Erasmus Mundus zu intensivieren, um Spitzenleistungen und die Internationalisierung ihrer Bildungssysteme zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207487
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