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Artikel 83 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 83

Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich zum beiderseitigen Nutzen um Förderung der Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen und der Gleichstellung der Geschlechter.

(2) Die Vertragsparteien fördern insbesondere den Austausch von Informationen und Know-how, von Studierenden und Wissenschaftlern, von technischen Ressourcen und von jungen Menschen und Jugendbetreuern sowie die Stärkung von Kapazitäten, während gleichzeitig die Möglichkeiten der bestehenden Kooperationsprogramme und die Erfahrungen beider Vertragsparteien in diesem Bereich genutzt werden.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen durch Instrumente wie das Programm Erasmus Mundus zu intensivieren, um Spitzenleistungen und die Internationalisierung ihrer Bildungssysteme zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207487

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