vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 82. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 82.

Die verheirateten Frauen folgen dem Stande ihrer Gatten und die Kinder unter 18 Jahren dem Stande ihrer Eltern in allem, was die Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes anlangt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000974

alte Dokumentnummer

N1192019620S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)