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Artikel 82 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 82

Soziale und menschliche Entwicklung

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich bekräftigt die soziale Dimension der Globalisierung und betont den Zusammenhang zwischen sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung und den Bezug zu einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung. Die Zusammenarbeit trägt auch der Bedeutung der Armutsminderung, der Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, auch für benachteiligte Gruppen und Vertriebene, sowie grundlegenden Bedürfnissen im Gesundheits-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich Rechnung. Die Kooperationsmaßnahmen auf all diesen Gebieten zielen insbesondere auf den Kapazitäten- und Institutionenaufbau unter Berücksichtigung der Grundsätze der Teilhabe aller, der guten Regierungsführung und einer ordnungsgemäßen, transparenten Verwaltung.

Schlagworte

Gesundheitsbereich, Bildungsbereich, Kapazitätenaufbau

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207486

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