vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 81. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 81.

Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, welches durch den gegenwärtigen Vertrag oder durch die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland, Ungarn oder Rußland oder zwischen den besagten alliierten und assoziierten Staaten selbst abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die Erwerbung jeder anderen, sich ihnen bietenden Staatsangehörigkeit gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000973

alte Dokumentnummer

N1192019619S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)