vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Artikel 7

Ausschluss der Zusammenarbeit

Jede Vertragspartei ist befugt, sich unter Angaben der Beweggründe zu weigern, Informationen weiterzugeben oder zu kooperieren, falls dadurch die allgemeinen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung des eigenen Landes gefährdet werden könnte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)