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Artikel 7 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1985

Artikel 7

Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei teilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die Bestrafung von Personen wegen einer erheblichen Zuwiderhandlung mit, sofern diese Personen ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über eigene Staatsangehörige besteht nicht.

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