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Artikel 7 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Artikel 7

Bereiche des Informationsaustausches

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten übermitteln im Verlauf ihrer Zusammenarbeit auf Ersuchen folgende Informationen:

  1. a) die Daten der an der Begehung einer strafbaren Handlung beteiligten Personen, Angaben über deren Verbindungen, die mit der Begehung der strafbaren Handlung zusammenhängen, ihre Kenntnisse über den Aufbau der Täterorganisationen und Tätergruppen sowie über das typische Täter- und Gruppenverhalten, Informationen über vorbereitete, versuchte bzw. begangene strafbare Handlungen, insbesondere über Zeitpunkt, Ort und Art des Verbrechens, Angaben über die angegriffenen Objekte, Erkenntnisse über die besonderen Umstände sowie über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und die ergriffenen Maßnahmen, sofern diese für die Vorbeugung, Verhinderung oder Aufklärung der strafbaren Handlungen notwendig sind;
  2. b) Informationen über Methoden und neue Formen der internationalen Kriminalität;
  3. c) ihre kriminalistischen, kriminologischen und sonstigen mit Straftaten zusammenhängenden Forschungsergebnisse, Angaben über die Praxis der Durchführung der Ermittlungen, Arbeitsmethoden und Mittel zum Zweck deren Weiterentwicklung;
  4. d) auf Ersuchen stellen sie einander Erkenntnisse oder Muster jener Gegenstände zur Verfügung, gegen die die Straftat begangen wurde, mit denen die Straftat begangen wurde, die hierzu vorgesehen waren oder die durch die Begehung der Straftat entstanden sind;
  5. e) die rechtliche Normierung der den Gegenstand des vorliegenden Vertrages bildenden Straftaten;
  6. f) mit Begehung der Straftat oder in Zusammenhang mit dieser erworbene Vermögen betreffende Informationen.
  7. g) Informationen über alle Formen grenzüberschreitender Kriminalität, Korruption und illegaler Migration, insbesondere Migrationsbewegungen, ihr Ausmaß, die Struktur und mögliche Ziele, weiters wahrscheinliche Migrationswege und Verkehrsmittel, sowie der Aufbau der Schleppergruppen und ihre Begehungsmethoden. Ferner werden Informationen und Analysen, die sich auf die aktuelle Lage beziehen, sowie geplante Maßnahmen, die für den anderen Vertragsstaat von Bedeutung sein könnten, mitgeteilt;
  8. h) Ergebnisse aus polizeilichen Befragungen und Vernehmungen, soweit diese für die Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung einer strafbaren Handlung erforderlich sind.

(2) Bei der Sammlung von Informationen mit besonderen Mitteln arbeiten die Behörden der Vertragsstaaten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zusammen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für die im Rahmen eines solchen Informationsaustausches übermittelten Daten mindestens den selben Schutz zu gewähren, den die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben.

Schlagworte

Täterverhalten

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208585

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