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Artikel 7 Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.1999

Artikel 7

Versammlung des besonderen Verbands

(1)  a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern des besonderen Verbands zusammensetzt.

b) Die Regierung jedes Landes des besonderen Verbands wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Jede in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnete zwischenstaatliche Organisation kann sich in den Sitzungen der Versammlung und auf Beschluß der Versammlung in den Sitzungen der von ihr gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen durch einen Beobachter vertreten lassen.

d) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2)  a) Vorbehaltlich des Artikels 5 wird die Versammlung

  1. i) alle Fragen betreffend die Erhaltung und Entwicklung des besonderen Verbands sowie die Anwendung dieses Abkommens behandeln;
  2. ii) dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von Revisionskonferenzen erteilen;
  3. iii) die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband prüfen und billigen und ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen erteilen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbands fallen;
  4. iv) das Programm festlegen, den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbands beschließen und seine Rechnungsabschlüsse billigen;
  5. v) die Finanzvorschriften des besonderen Verbands beschließen;
  6. vi) über die Herstellung amtlicher Texte der Klassifikation der Bildbestandteile in anderen Sprachen als Englisch und Französisch entscheiden;
  7. vii) die Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbands für zweckdienlich hält;
  8. viii) vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c bestimmen, welche dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen und denen der von ihr gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen als Beobachter zugelassen werden;
  9. ix) jede andere geeignete Handlung vornehmen, die der Förderung der Ziele des besonderen Verbands dient;
  10. x) alle anderen Aufgaben wahrnehmen, die im Rahmen dieses Abkommens zweckdienlich sind.

b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3)  a) Jedes Mitgliedsland der Versammlung verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedsländer bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c) Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch mit Ausnahme von Beschlüssen über ihr Verfahren nur wirksam werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedsländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Erreicht bei Ablauf dieser Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, die Zahl der Länder, die zur Erreichung des Quorums während der Tagung selbst fehlte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur im Namen eines Landes abstimmen.

(4)  a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedsländer der Versammlung es verlangt.

c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000089

Dokumentnummer

NOR40000801

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