vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 7

Bearbeitung im Bestimmungsland

1. Die Auszahlung der Postanweisungen erfolgt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes.

2. In der Regel ist der Gesamtbetrag der Postanweisung an den Begünstigten auszuzahlen; verlangt dieser zusätzliche besondere Dienstleistungen, kann hiefür ein entsprechendes Entgelt eingehoben werden.

3. Die Gültigkeitsdauer elektronischer Postanweisungen ist auf bilateraler Basis zu vereinbaren.

4. Die Gültigkeit von Postanweisungen auf Formblättern erlischt im Regelfall mit Ende des ersten auf den Ausstellungsmonat folgenden Monats.

5. Nach Ablauf der oben erwähnten Frist sind nicht ausgezahlte Postanweisungen unverzüglich an die Aufgabepostverwaltung zurückzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117732

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)