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Artikel 7 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 7

Nachkontrolle

(1) Die beteiligten Parteien legen auf Ersuchen einer dieser Parteien fest, ob und‑ wenn ja ‑ in welchem Umfang eine Nachkontrolle vorzunehmen ist, wobei die voraussichtlichen, erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen des Projekts, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wurde, zu berücksichtigen sind. Jede Nachkontrolle hat insbesondere eine Kontrolle des realisierten Projekts und die Feststellung etwaiger grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen zu beinhalten. Die Kontrolle und die Feststellung können im Hinblick auf die in Anhang V angegebenen Ziele durchgeführt werden.

(2) Wenn die Ursprungspartei oder die betroffene Partei auf Grund der Nachkontrolle ausreichenden Grund zur Annahme hat, daß erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen gegeben sind, oder wenn Faktoren, die zu solchen Auswirkungen führen können, festgestellt worden sind, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Die beteiligten Parteien beraten daraufhin über die notwendigen Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung der Auswirkungen.

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