Artikel 7
Nationale Programme, Politiken und Strategien
Die Vertragsparteien stellen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll unverzüglich nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihren grenzüberschreitenden Fluß zu begrenzen und zu verringern.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10010655
Dokumentnummer
NOR12135478
alte Dokumentnummer
N8199112769H
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