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Artikel 7 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1983

Forschung und Entwicklung

Artikel 7

Die Vertragsparteien nehmen entsprechend ihrem Bedarf Forschungs- und/oder Entwicklungsarbeiten, bei denen sie zusammenarbeiten, in folgenden Bereichen auf:

  1. a) bestehende und vorgeschlagene Technologien zur Verringerung der Emission von Schwefelverbindungen und sonstigen bedeutenden luftverunreinigenden Stoffen, einschließlich Untersuchungen über die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit und die Auswirkungen auf die Umwelt;
  2. b) Instrumentierung und sonstige Techniken zur Überwachung und Messung der Emissionsarbeiten und des Gehalts der Luft an verunreinigenden Stoffen;
  3. c) verbesserte Modelle zum besseren Verständnis der Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen über weite Räume und über die Grenzen hinweg;
  4. d) Auswirkungen von Schwefelverbindungen und anderen bedeutenden luftverunreinigenden Stoffen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt, einschließlich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Materialien, aquatische und sonstige natürliche Ökosysteme sowie auf die Sichtverhältnisse, im Hinblick auf die Schaffung einer wissenschaftlichen Grundlage für Dosis-Wirkung-Beziehungen zum Schutz der Umwelt;
  5. e) wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Bewertung anderer Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele, einschließlich der Verringerung der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung;
  6. f) Bildungs- und Ausbildungsprogramme im Zusammenhang mit den Umweltaspekten der Verunreinigung durch Schwefelverbindungen und andere bedeutende lunftverunreinigende Stoffe.

Schlagworte

Forschungsarbeit, Bildungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010445

Dokumentnummer

NOR12133086

alte Dokumentnummer

N8198314900L

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