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Artikel 7 Übereinkommen über die Entschädigung bei Berufskrankheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1962

Artikel 7

Artikel 7. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

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