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Artikel 7. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1961

Artikel 7.

Jeder Anliegerstaat trägt die Kosten seiner Delegation und seiner Sachverständigen. Sind Sachverständige im Auftrag der Kommission tätig, so werden die hierdurch entstehenden Kosten nach einem jeweils von der Kommission zu beschließenden Verhältnis auf die Anliegerstaaten aufgeteilt. Das gleiche gilt für Veröffentlichungen der Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010304

Dokumentnummer

NOR12130926

alte Dokumentnummer

N8196139495L

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