Artikel 7.
Jeder Anliegerstaat trägt die Kosten seiner Delegation und seiner Sachverständigen. Sind Sachverständige im Auftrag der Kommission tätig, so werden die hierdurch entstehenden Kosten nach einem jeweils von der Kommission zu beschließenden Verhältnis auf die Anliegerstaaten aufgeteilt. Das gleiche gilt für Veröffentlichungen der Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010304
Dokumentnummer
NOR12130926
alte Dokumentnummer
N8196139495L
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