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Artikel 7 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

Artikel 7

Leistungen der Renten- oder Pensionsversicherung werden an die Anspruchsberechtigten direkt gezahlt. Nachzahlungen an Renten oder Pensionen können entweder direkt, über die Verbindungsstelle oder den zuständigen Träger des Wohnortstaates des Anspruchsberechtigten gezahlt werden.

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