Artikel 7
Leistungen der Renten- oder Pensionsversicherung werden an die Anspruchsberechtigten direkt gezahlt. Nachzahlungen an Renten oder Pensionen können entweder direkt, über die Verbindungsstelle oder den zuständigen Träger des Wohnortstaates des Anspruchsberechtigten gezahlt werden.
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