Artikel 7
Die Vertragsparteien bemühen sich, so bald wie möglich ihre Sichtvermerkspolitik anzunähern, um mögliche negative Folgen bei der Erleichterung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen auf dem Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden. Sie ergreifen – möglichst bis zum 1. Jänner 1986 – die notwendigen Schritte bei der Anwendung ihrer Verfahren zur Sichtvermerkserteilung und der Einreiseerlaubnis, um so den Schutz der Gesamtheit der Hoheitsgebiete der fünf Vertragsparteien vor unerlaubter Einreise und vor Handlungen, die die innere Sicherheit beeinträchtigen können, sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006040
Dokumentnummer
NOR12066298
alte Dokumentnummer
N4199763149J
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