KAPITEL II
Vollstreckung von Kostenentscheidungen
Artikel 7
(1) Wird der Kläger (Antragsteller) oder Intervenient, der auf Grund des Artikels 2 oder der im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit war, durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung zum Ersatz der Prozeßkosten verpflichtet, so ist die Kostenentscheidung im anderen Vertragsstaat auf Antrag der obsiegenden Partei zu vollstrecken.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Entscheidungen, durch die die Höhe der Prozeßkosten nachträglich festgesetzt wird.
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