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Artikel 7. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe.

Artikel 7.

(1) Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen und in Außerstreitsachen einschließlich von Fragen des Familienrechtes, der Vormundschaft und der Pflegschaft Zustellungen durchzuführen und einander Rechtshilfe zu leisten; dies gilt auch für den Fall, als für solche Angelegenheiten Verwaltungsbehörden zuständig sind.

(2) In den folgenden Bestimmungen dieses Teiles des Vertrages sind unter Gerichten auch Verwaltungsbehörden zu verstehen, soweit sie für im Absatz 1 angeführte Angelegenheiten zuständig sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20007146

Dokumentnummer

NOR40126647

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