Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe.
Artikel 7.
(1) Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen und in Außerstreitsachen einschließlich von Fragen des Familienrechtes, der Vormundschaft und der Pflegschaft Zustellungen durchzuführen und einander Rechtshilfe zu leisten; dies gilt auch für den Fall, als für solche Angelegenheiten Verwaltungsbehörden zuständig sind.
(2) In den folgenden Bestimmungen dieses Teiles des Vertrages sind unter Gerichten auch Verwaltungsbehörden zu verstehen, soweit sie für im Absatz 1 angeführte Angelegenheiten zuständig sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10001938
Dokumentnummer
NOR12025663
alte Dokumentnummer
N2195513199T
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