Artikel 7
Freie Verfügbarkeit über Gelder
Die Organisation kann jede Art von Geldern, Devisen und Bargeld erhalten, besitzen und transferieren; sie kann über diese für ihre amtliche Tätigkeit frei verfügen und Bankkonten in jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Ausmaß unterhalten.
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