Artikel 7.
Die örtlichen Behörden der Vertragsstaaten werden einander auf möglichst schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen bekanntgewordenen drohenden Gefahren, die mit der Mur in Zusammenhang stehen, benachrichtigen. Das Gleiche gilt für die Mur-Grenzgewässer, soweit solche Gefahren den örtlichen Behörden zur Kenntnis gelangen.
Schlagworte
Hochwassergefahr
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
10010276
Dokumentnummer
NOR12130232
alte Dokumentnummer
N8195639010L
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