Artikel 7 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 7

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit der entsprechenden Universitätsinstitute auf den Gebieten der Germanistik und Polonistik.

Die Vertragsparteien gewähren Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung von Forschungen in Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen.

Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123014

alte Dokumentnummer

N7199012447J

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