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ARTIKEL 7 Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1990

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten andererseits.

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