vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel 7

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten andererseits.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009596

Dokumentnummer

NOR12121714

alte Dokumentnummer

N7198612146L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)