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Artikel 7 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 7

Gemeinsame Bedrohungsanalysen

Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien streben danach, ein einheitliches Informationsniveau über die Kriminalitätsbelastung zu erreichen. Zu diesem Zweck tauschen sie in regelmäßigen Abständen Statusberichte aus oder erarbeiten, wenn nötig, mindestens einmal jährlich gemeinsame Analysen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132061

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