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Artikel 7 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Artikel 7

Die Vertragsparteien bleiben berechtigt, durch zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen strengere Bestimmungen, die sowohl für die besonderen Beförderungsmittel als auch für die Temperaturen gelten, auf denen gewisse Lebensmittel während der Beförderung gehalten werden müssen, festzulegen, als in diesem Übereinkommen enthalten sind, vor allem, wenn besondere klimatische Verhältnisse dies erfordern. Diese Bestimmungen sind nur auf jene internationalen Beförderungen anwendbar, die zwischen den Vertragsparteien durchgeführt werden, welche die in diesem Artikel genannten zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen abgeschlossen haben. Diese Vereinbarungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der sie den Vertragsparteien dieses Übereinkommens bekanntgibt, die diese Vereinbarungen nicht unterzeichnet haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039342

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