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Artikel 7 Internationale Arbeitsorganisation/Übereinkommen, teilweise Abänderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 7

Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung eines jener Übereinkommen, und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schließt neue Ratifikationen der bezeichneten Übereinkommen nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008119

Dokumentnummer

NOR40004315

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