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Artikel 7 Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2014

Artikel 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen:

  1. a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
  2. b) wenn die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder
  3. c) wenn die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung widerspräche.

(2) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung oder Erteilung von Informationen verpflichtet, welche die zuständige Behörde der ersuchenden Verfahrenspartei, würden sich die erbetenen Informationen in ihrem Hoheitsbereich befinden, nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte.

(3) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Angaben, die Gegenstand eines Aussageverweigerungsrechts sind, oder zur Preisgabe Handels-, Geschäft- Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder jegliche Information hinsichtlich eines Geschäftsverfahrens mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht bloß deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten.

(4) Ein Informationsersuchen kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die zugrunde liegende Steuerforderung angefochten ist.

(5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Informationsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Vertragspartei zur Anwendung oder Durchsetzung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen oder Bürger der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen oder Bürger der ersuchenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen benachteiligen.

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