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Artikel 7 Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Artikel 7

Artikel 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn

a) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;

b) die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder

c) die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.

(2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht oder einem Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis unterliegen, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten.

(3) Ein Informationsersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zu Grunde liegende Steuerforderung sei strittig.

(4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Informationen verpflichtet, die die ersuchende Vertragspartei nach ihrem eigenen Recht für die Anwendung oder Durchsetzung ihres eigenen Steuerrechts nicht erlangen könnte.

(5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Informationsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Vertragspartei zur Anwendung oder Durchsetzung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen benachteiligen.

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