vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 FSchVE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 7

Erhebung des Nutzens von Schutzunterkünften

(1) Die Länder verpflichten sich, die Erhebung des Nutzens von Schutzunterkünften, welche einen Zweckzuschuss des Bundes erhalten, für die dort wohnversorgten Frauen durch Einsatz eines Erhebungsbogens gem. Abs. 2 sicherzustellen und eine Rücklaufquote von mindestens 70 Prozent anzustreben.

(2) Die Erhebung hat unter Verwendung vonAnlage D zu erfolgen. Durch die Länder ist sicherzustellen, dass durch organisatorische Maßnahmen der Träger die Anonymität der befragten Person gewährleistet ist, und die Übermittlung der Anlage D an den Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, erfolgt.

(3) Sofern der Bund eine digitale Erhebungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, haben die Länder – abweichend von Abs. 2 – deren anonyme Verwendung sicherzustellen.

(4) Der Bund verpflichtet sich zur Auswertung der Erhebung und Übermittlung der Ergebnisse unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Länder.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257067

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)