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Artikel 7 EWR-Abkommen – Protokoll 15

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 7

Liechtenstein kann folgendes beibehalten:

  1. bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als Liechtensteins hat und in Liechtenstein beschäftigt ist (Grenzgänger), jeden Tag in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß,
  2. bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Einschränkung der beruflichen Freizügigkeit und des Berufszugangs für alle Arbeitnehmerkategorien;
  3. bis zum 1. Januar 1995 nationale Bestimmungen zur Begrenzung des Zugangs zu beruflichen Tätigkeiten in bezug auf selbständig Erwerbstätige, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Liechtensteins haben. Diese Begrenzungen können in bezug auf selbständig Erwerbstätige mit Wohnsitz außerhalb Liechtensteins bis zum 1. Januar 1997 beibehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007296

Dokumentnummer

NOR12079816

alte Dokumentnummer

N5199318776L

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