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Artikel 7 – Eventualfall- und Notfallplanung Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Artikel 7 – Eventualfall- und Notfallplanung

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass stellenübergreifende Eventualfall- und Notfallpläne entwickelt werden und dass diese Pläne in regelmäßigen gemeinsamen Übungen erprobt und weiterentwickelt werden. Der nationale gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen muss genau darlegen, welche Stelle für die Veranlassung, Leitung und Auswertung der Übungen zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237759

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