Artikel 7
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
10003936
Dokumentnummer
NOR12044106
alte Dokumentnummer
N3196124404L
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