Artikel 7
Artikel 7. Bedingungen für im Ausland lebendes Personal (natürliche Personen die nicht ständig in Georgien wohnen)
- 1.Die folgenden Bedingungen sollen in Georgien für alle natürlichen Personen gelten, die nicht ständig in Georgien wohnen, die
- (i) Aufgaben innerhalb der Programme/Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, die von Österreich finanziert werden, in Georgien ausführen, vorausgesetzt, dass sie oder ihre Arbeitgeber einen Vertrag mit Österreich haben;
- (ii) EhegattInnen, Lebensgefährten oder abhängige Familienmitglieder (Personen die im gemeinsamen Haushalt wohnen und außerstande sind ein eigenes Einkommen zu generieren) des in (i) beschriebenen Personals sind.
Die georgische Partei wird diesen Personen das Folgende garantieren:
- a) Prompte Freigabe und kostenlose Ausstellung von mehrfachen Einreise-, Rückreise- und Ausreise-Visa für den gesamten Zeitraum ihrer Aufgabe.
- b) Freie Bewegung innerhalb des Landes und das Recht, in das Land zu dem Umfang, der für die Durchführung des Programms/Projektes notwendig ist, einzureisen bzw. auszureisen.
- c) Prompte Ausstellung aller notwendigen Genehmigungen oder Lizenzen, wie z.B. Aufenthaltsgenehmigungen, Forschungsgenehmigungen und professionelle Genehmigungen sowie die Ausnahme von Einwanderungseinschränkungen und Meldung von Fremden während der Zeiträume, in denen sie von diesem Vertrag betroffen sind.
- d) Die Ausnahme von persönlicher Einkommenssteuer und anderen direkten Steuern hinsichtlich Einkünfte, die ihnen von Österreich bezahlt werden, oder von einem Arbeitgeber, der sich verpflichtet hat, Dienstleistungen zu erbringen oder Waren zu liefern, die in einem vertraglichen Zusammenhang mit Österreich oder Georgien stehen.
- e) Äquivalente Heimreisemöglichkeiten im Falle von nationalen oder internationalen Krisen, so wie diese auch Mitgliedern von diplomatischen Missionen gewährt werden.
- f) Ein Recht auf Einfuhr und Wiederausfuhr von professionellen Geräten und Waren, die vom Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt werden, frei von Zollabgaben und anderen Abgaben.
Das Personal, das mehr als sechs Monate arbeitet, soll auch das Folgende garantiert bekommen:
- a) Das Recht, Bankkonten in Georgien für ihre eigenen persönlichen Zwecke eröffnen und benützen zu können. Diese Bankkonten sollen frei von jeglichen Währungskontrollen oder von Georgien auferlegten Gebühren sein. Die Salden auf diesen Konten können frei in jede Fremdwährung gewechselt werden.
- b) Ausnahme von Einfuhrsteuern und Zollabgaben, auf alle persönlichen und häuslichen Effekten, einschließlich, aber ohne Einschränkung auf, Haushaltsgeräte, persönliche Effekten und Fahrzeuge. Artikel, die auf diese Weise importiert werden, dürfen an andere Personen verkauft werden, die ebenfalls zu dieser Ausnahme berechtigt sind. Falls Artikel, die auf diese Weise importiert wurden, auf andere Art veräußert werden, dann sind die entsprechenden Zollabgaben und/oder andere Abgaben dafür zu bezahlen.
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