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Artikel 7 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 7

Die für den Eisenbahnverkehr zuständigen obersten Behörden der Vertragsstaaten haben zu vereinbaren, in welchen Fällen die für die sichere und reibungslose Verkehrsabwicklung im Eisenbahndurchgangsverkehr erforderlichen Mitteilungen in deutscher Sprache zu geben sind.

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