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Artikel 7 Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 7

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen dürfen innerhalb des Einfuhrlandes auch nicht gelegentlich für andere Zwecke als für die Ausfuhr von Waren verwendet werden. Diese Beschränkung gilt für mit Inhalt eingeführte Umschließungen erst dann, wenn die Umschließungen entleert worden sind.

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