IV. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 7
(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft, und ihre Bestimmungen sind auf jene Besteuerungsfälle anzuwenden, hinsichtlich derer das Abkommen vom 25. Februar 1960 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen abändernden Protokolls vom 16. Dezember 1970 wirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle findet die Vereinbarung vom 25. März 1960 zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen keine Anwendung mehr.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Steuern, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.
GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Wien, den 1. Februar 1974
Oslo, den 25. Februar 1974
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10004176
Dokumentnummer
NOR12046113
alte Dokumentnummer
N3197435707J
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