Artikel 7. Dokumente für Besatzungsmitglieder
Die Besatzungsmitglieder eines Luftfahrzeuges, das im Betrieb einer Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet wird, sind von Paß- und Visavorschriften so lange befreit, als sie im Besitz eines Ausweises als Besatzungsmitglied sind, wie er in den Absätzen 3.10 und 3.11 des Anhanges 9 zur Konvention erwähnt wird.
Schlagworte
Paßvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
10011364
Dokumentnummer
NOR40004197
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