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Artikel 7. Dokumente für Besatzungsmitglieder Luftverkehrsabkommen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1963

Artikel 7. Dokumente für Besatzungsmitglieder

Die Besatzungsmitglieder eines Luftfahrzeuges, das im Betrieb einer Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet wird, sind von Paß- und Visavorschriften so lange befreit, als sie im Besitz eines Ausweises als Besatzungsmitglied sind, wie er in den Absätzen 3.10 und 3.11 des Anhanges 9 zur Konvention erwähnt wird.

Schlagworte

Paßvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011364

Dokumentnummer

NOR40004197

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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