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Artikel 7 CIEC – NamensänderungsÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 7

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 6 hinterlegt worden ist.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

10005285

Dokumentnummer

NOR12058977

alte Dokumentnummer

N4196534507L

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